Für Beschäftigte bedeutet das: Der Stundenlohn darf nicht beliebig festgelegt werden. Er richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben, Tarifverträgen und der konkreten Tätigkeit im Kundeneinsatz.
Aktueller Mindestlohn in der Zeitarbeit
In der Zeitarbeit gilt für tarifgebundene Unternehmen das Entgelttarifwerk zwischen den DGB-Gewerkschaften und dem Gesamtverband der Personaldienstleister e.V. (GVP). Der GVP ist seit 01.12.2023 aus der Verschmelzung der früheren Arbeitgeberverbände iGZ und BAP entstanden.
Die unterste Entgeltgruppe 1 liegt im GVP-DGB-Entgelttarifvertrag bei:
- ab 01.01.2026
- 14,96 Euro brutto/Stunde
- ab 01.09.2026
- 15,33 Euro brutto/Stunde
- ab 01.04.2027
- 15,87 Euro brutto/Stunde
Damit liegt die tarifliche Untergrenze der Entgeltgruppe 1 über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 Euro brutto je Stunde, der seit dem 01.01.2026 gilt. Quelle: DGB-GVP Entgelttarifvertrag.
Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn nach MiLoG
Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland. Er bildet die allgemeine Lohnuntergrenze und darf nicht unterschritten werden. Seit dem 01.01.2026 beträgt er 13,90 Euro brutto je Arbeitsstunde. Quelle: BMAS - Mindestlohn.
Für Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer ist in der Praxis meist der jeweils höhere Anspruch entscheidend: gesetzlicher Mindestlohn, tariflicher Stundenlohn, Branchenmindestlohn oder Equal Pay.
Tariflohn in der Zeitarbeit
Die Bezahlung in der Zeitarbeit richtet sich häufig nach einem Tarifvertrag. Der aktuelle GVP-DGB-Entgelttarifvertrag sieht Entgeltgruppen von EG 1 bis EG 9 vor. Die Eingruppierung hängt von der auszuübenden Tätigkeit, den Anforderungen, Qualifikationen und der Berufserfahrung ab.
Beispiele aus der Entgelttabelle ab 01.01.2026:
- EG 1
- 14,96 Euro
- EG 2a
- 15,29 Euro
- EG 2b
- 15,69 Euro
- EG 3
- 16,69 Euro
- EG 4
- 17,65 Euro
- EG 5
- 19,78 Euro
- EG 6
- 21,97 Euro
- EG 7
- 25,56 Euro
- EG 8
- 27,36 Euro
- EG 9
- 28,70 Euro
Zusätzlich können je nach Einsatzdauer Erfahrungszuschläge oder Branchenzuschläge hinzukommen. Der Entgelttarifvertrag sieht einen Erfahrungszuschlag nach Ablauf bestimmter Zeiten vor; Branchenzuschläge werden gesondert tariflich geregelt.
Equal Pay: gleiche Bezahlung nach gesetzlicher Regelung
Der Equal-Pay-Grundsatz bedeutet, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung grundsätzlich Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter im Kundenbetrieb haben.
Von diesem Grundsatz kann durch Tarifvertrag zeitlich begrenzt abgewichen werden. Nach Paragraph 8 AÜG ist eine längere Abweichung nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, insbesondere wenn eine stufenweise Heranführung erfolgt und spätestens nach 15 Monaten ein tarifvertraglich als gleichwertig festgelegtes Arbeitsentgelt erreicht wird. Quelle: Paragraph 8 AÜG (Gesetze im Internet).
Branchenzuschläge
In bestimmten Einsatzbranchen können zusätzlich zum tariflichen Grundentgelt Branchenzuschläge gelten. Diese Zuschläge steigen in der Regel mit der Dauer des Einsatzes im selben Kundenbetrieb und sollen die Differenz zwischen Zeitarbeitstarif und Entgeltniveau der Einsatzbranche verringern. Der GVP weist darauf hin, dass Branchenzuschläge als prozentualer Aufschlag auf das tarifliche Stundenentgelt gezahlt werden. Quelle: GVP - Entgelttabellen.
Lohnuntergrenze nach Paragraph 3a AÜG
Neben dem allgemeinen Mindestlohn und den Tarifentgelten kann in der Arbeitnehmerüberlassung eine besondere Lohnuntergrenze nach Paragraph 3a AÜG gelten. Die zuletzt veröffentlichte 6. Verordnung über eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung trat zum 01.11.2024 in Kraft und galt bis 30.09.2025. Sie sah 14,00 Euro brutto je Stunde ab 01.11.2024 und 14,53 Euro brutto je Stunde vom 01.03.2025 bis 30.09.2025 vor. Quelle: BMAS - Sechste Verordnung Lohnuntergrenze AÜ.
Für aktuelle Veröffentlichungen sollte dieser Punkt regelmäßig geprüft werden, da Lohnuntergrenzen und Tarifentgelte zeitlich befristet sein können.
Lohnfortzahlung bei einsatzfreien Zeiten
Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer sind bei der Zeitarbeitsfirma angestellt - nicht beim Kundenunternehmen. Deshalb besteht das Arbeitsverhältnis auch dann fort, wenn vorübergehend kein Kundeneinsatz stattfindet. Einsatzfreie Zeiten dürfen nicht einseitig zu Lasten der Beschäftigten gehen. Die Vergütung richtet sich nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und den gesetzlichen Vorgaben.
Branchenmindestlöhne nach AEntG
In einigen Branchen gelten verbindliche Branchenmindestlöhne. Diese können über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen und sind auch bei Einsätzen von Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmern relevant, wenn die Tätigkeit in den jeweiligen Geltungsbereich fällt. Das BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass in einigen Branchen tarifliche Mindestlöhne verpflichtend gelten.
Da Branchenmindestlöhne regelmäßig angepasst werden, finden Sie eine aktuelle Übersicht direkt beim BMAS oder beim Zoll.
Wovon hängt der Stundenlohn in der Zeitarbeit ab?
Der Stundenlohn in der Zeitarbeit hängt vor allem von diesen Faktoren ab:
- 1.
- Entgeltgruppe nach Tarifvertrag
- 2.
- konkrete Tätigkeit im Kundeneinsatz
- 3.
- Qualifikation und Berufserfahrung
- 4.
- mögliche Branchenzuschläge
- 5.
- Einsatzdauer beim selben Kundenbetrieb
- 6.
- gesetzlicher Mindestlohn und ggf. Branchenmindestlohn
- 7.
- Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG
Damit lässt sich kein einheitlicher Leihfirma-Stundenlohn nennen. Entscheidend ist immer die konkrete Tätigkeit und die jeweils anwendbare Regelung.
Häufig gestellte Fragen
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch in der Zeitarbeit?
Ja. Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich auch für Beschäftigte in der Zeitarbeit. Seit 01.01.2026 beträgt er 13,90 Euro brutto je Stunde. In der tarifgebundenen Zeitarbeit liegt die unterste Entgeltgruppe nach GVP-DGB-Tarifvertrag jedoch darüber.
Was ist der Unterschied zwischen Mindestlohn und Tariflohn?
Der gesetzliche Mindestlohn ist die allgemeine Untergrenze. Der Tariflohn ergibt sich aus einem Tarifvertrag und kann - wie in der Zeitarbeit - darüber liegen.
Wann gilt Equal Pay?
Equal Pay bedeutet, dass Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf das Arbeitsentgelt vergleichbarer Beschäftigter im Kundenbetrieb haben. Durch Tarifvertrag sind zeitlich begrenzte Abweichungen möglich; eine längere Abweichung ist nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 8 AÜG zulässig.
Gibt es Branchenzuschläge in der Zeitarbeit?
Ja. In bestimmten Branchen können Branchenzuschläge hinzukommen. Sie werden zusätzlich zum tariflichen Grundentgelt gezahlt und steigen in der Regel mit der Einsatzdauer im selben Kundenbetrieb.
Fazit
Der Mindestlohn in der Zeitarbeit ist nicht nur durch den allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn abgesichert. In der Praxis spielen vor allem Tarifverträge, Entgeltgruppen, Branchenzuschläge, Branchenmindestlöhne und der Equal-Pay-Grundsatz eine Rolle.
Für Beschäftigte bedeutet das: Die Bezahlung in der Zeitarbeit folgt klaren gesetzlichen und tariflichen Regeln. Wer in der Zeitarbeit arbeitet, hat Anspruch auf eine transparente, nachvollziehbare und mindestens gesetzeskonforme Vergütung.