
Ob und unter welchen Bedingungen eine Zeitarbeitsfirma kündigen darf, welche gesetzlichen Kündigungsfristen bei der Arbeitnehmerüberlassung gültig sind und welche besonderen Rechte und Pflichten gelten - hier alle Antworten.
Rechte der Leiharbeiter
Grundsätzlich haben Leiharbeiter ganz ähnliche Rechte wie festangestellte Mitarbeiter. Vom Gesetzgeber her handelt es sich hierbei um normale Arbeitsverhältnisse, was auch dann gilt, wenn es um Kündigungen geht. Somit wird beispielsweise auch Leiharbeitern der gesetzliche Kündigungsschutz gewährt. Dennoch gelten hier einige besondere Regelungen, die Sie beachten sollten. Darüber hinaus sollten Sie stets bedenken, dass jeder Arbeitsvertrag individuell ist und zusätzliche Vereinbarungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beinhalten kann.
Kann eine Zeitarbeitsfirma kündigen?

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer kann in einem Zeitarbeitsverhältnis eine Kündigung einreichen. Dies gilt im Bereich der Leiharbeit ebenso wie bei jedem anderen Arbeitsverhältnis. Zudem sind auch hierbei bestimmte Fristen und Gesetze einzuhalten. Unter Umständen kann die Zeitarbeitsfirma also eine rechtswirksame Kündigung aussprechen, sofern dabei die Regeln für eine Kündigung befolgt werden.
Sollte das Zeitarbeitsunternehmen einem Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen kündigen, muss zunächst geprüft werden, ob ein dauerhafter Auftragsrückgang im Unternehmen zu erwarten ist. Sollte es sich hingegen nur um eine kurzfristige Auftragsschwankung handeln, kann der Arbeitgeber in diesem Fall nicht betriebsbedingt kündigen. Möchte der Arbeitgeber dennoch aus solchen oder anderen Gründen kündigen, hat er die gesetzlichen Kündigungsfristen einzuhalten.
Was sind die gesetzlichen Kündigungsfristen in der Zeitarbeit?
Die Kündigungsfristen sind bei Zeitarbeitsverhältnissen ganz ähnlich wie bei anderen Arbeitsverträgen. Speziell ist hierbei jedoch, dass es sich bei den ersten sechs Monaten des Beschäftigungsverhältnisses um eine Probezeit handelt:
- 1. - 4. Woche
- 2 Tage Kündigungsfrist
- 5. Woche bis Ende 2. Monat
- 1 Woche
- 3. - 6. Monat
- 2 Wochen
- Ab 7. Monat
- 3 Monate (gesetzlich)
Diese Fristen gelten sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer und finden ebenso bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen Anwendung.
Wie lange ist die Kündigungsfrist nach 6 Monaten?
Mit dem siebten Monat endet die Probezeit, weshalb ab diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten. Diese beträgt - soweit im Tarifvertrag nicht anders vereinbart - drei Monate und ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer gültig. Weiterhin gelten diese Kündigungsfristen auch für befristete Beschäftigungsverhältnisse.
Gilt für mich als Leiharbeiter auch das Kündigungsschutzgesetz?
Leiharbeiter haben ebenfalls Anspruch auf das Kündigungsschutzgesetz. Anders als in vielen anderen Arbeitsverhältnissen greift dieses Gesetz jedoch erst dann, wenn Sie mindestens sechs Monate bei dem entsprechenden Zeitarbeitsunternehmen angestellt sind und dieses mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigt. Hierbei ist es besonders wichtig, zwischen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt werden, und dem eigentlichen Arbeitgeber, also der Zeitarbeitsfirma, zu unterscheiden. Der Arbeitgeber ist bei diesem Modell immer die Zeitarbeitsfirma, sodass das Leihunternehmen, bei dem Sie für einen begrenzten Zeitraum beschäftigt sind, keinen Einfluss auf Ihren Arbeitsvertrag hat. Das bedeutet jedoch auch, dass Ihnen nur die Zeitarbeitsfirma, nicht aber das Kundenunternehmen kündigen kann. Sind Sie ein halbes Jahr oder länger für ein und denselben Arbeitgeber tätig, können Sie sich im Falle einer Kündigung auf den gesetzlichen Kündigungsschutz berufen.
Zeitarbeit Kündigungsfrist nach Tarifvertrag
Neben dem Arbeitsvertrag, in welchem in der Regel die konkrete Kündigungsfrist oder ein Verweis auf andere Quellen aufgeführt ist, gibt es noch den gesetzlichen Tarifvertrag. Dieser ist häufig eine der Quellen, an denen es sich dann zu orientieren gilt. In der Regel halten sich Zeitarbeitsfirmen an den gesetzlichen Tarifvertrag, der jedoch keine Pflicht ist. Achten Sie also darauf, ob Ihre Zeitarbeitsfirma den aktuellen Tarifvertrag anerkennt oder nicht. Wie bereits weiter oben beschrieben, ist dies aber bei den meisten Firmen der Fall, sodass die darin aufgeführten Kündigungsfristen mit hoher Wahrscheinlichkeit gültig sind.
Kündigungsfrist Zeitarbeit iGZ
Im Manteltarifvertrag des iGZ ist festgelegt, dass die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses in der Zeitarbeit immer als Probezeit angesehen werden. Das Arbeitsverhältnis kann in den ersten vier Wochen mit einer Frist von zwei Tagen gekündigt werden, während diese Frist ab der fünften Woche sieben Tage beträgt. Zwischen dem dritten und dem sechsten Monat kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Nach dem ersten halben Jahr beruft sich der Manteltarifvertrag des iGZ auf die gesetzlichen Kündigungsfristen, welche auch für andere Arbeitsverhältnisse gültig sind.
Kündigungsfrist Zeitarbeit BZA
Die BZA sieht in ihrem Manteltarifvertrag die gesetzlichen Kündigungsfristen vor. Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber gelten hier die oben beschriebenen Kündigungsfristen des iGZ. Des Weiteren weist die BZA darauf hin, dass eine Kündigung stets schriftlich erfolgen muss. Die gesetzlichen Vorschriften zur fristlosen Kündigung bleiben dabei unberührt. Ferner darf der Arbeitgeber die Mitarbeiter unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freistellen. Sollte das Arbeitszeitkonto Plusstunden aufweisen, werden diese angerechnet. Außerdem gewährt die BZA, den Arbeitsvertrag bei Zeitarbeit abweichend von Paragraph 14 Abs. 2 S. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz auf eine Gesamtdauer von zwei Jahren ohne die Nennung von sachlichen Gründen zu befristen.
Dies stellt für Arbeitnehmer häufig jedoch keinen Nachteil dar, da sie bei einer guten Zusammenarbeit nicht selten vom Leihunternehmen übernommen werden und der Zeitarbeitsvertrag selbstverständlich verlängert werden kann.
Fazit
Zusammengefasst lässt sich sagen, dass für Zeitarbeitnehmer sehr ähnliche Kündigungsfristen und Gesetze gelten wie für andere Angestellte. Zu beachten ist jedoch, dass die ersten sechs Monate eines Zeitarbeitsverhältnisses immer als Probezeit angesehen werden und die Kündigungsfristen in diesem Zeitraum kürzer sind.