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Mindestlohn 2026, neues GVP-Tarifwerk und sinkende Beschäftigtenzahlen

Seit Anfang 2026 gelten zwei wichtige Neuerungen: der höhere gesetzliche Mindestlohn und das neue einheitliche DGB/GVP-Tarifwerk. Der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde gestiegen, und am selben Stichtag ist das erste einheitliche Tarifwerk der DGB-Tarifgemeinschaft mit dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) in Kraft getreten - das erste einheitliche Tarifwerk nach dem Zusammenschluss von BAP und iGZ zum GVP. Gleichzeitig zeigen die aktuellsten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit einen anhaltenden Rückgang der Beschäftigung.

Gesetzlicher Mindestlohn steigt auf 13,90 €

Mindestlohn Zeitarbeit

Auf Empfehlung der unabhängigen Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) per Verordnung den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen erhöht: zum 1. Januar 2026 auf 13,90 € pro Stunde, zum 1. Januar 2027 auf 14,60 €. Die Erhöhung gilt unabhängig von Branche und Beschäftigungsform - also auch für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte und Minijobber.

Zusätzlich können tarifliche Mindestentgelte der Zeitarbeit gelten. Im neuen DGB/GVP-Entgelttarifvertrag liegt die unterste Entgeltgruppe (EG 1) ab 1. Januar 2026 bei 14,96 €, ab 1. September 2026 bei 15,33 € und ab 1. April 2027 bei 15,87 €. Die vorherige nach § 3a AÜG allgemeinverbindlich erklärte Lohnuntergrenze galt bis 30. September 2025 (zuletzt 14,53 €). Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifvertrags liegt also bereits EG 1 oberhalb des gesetzlichen Mindestlohns.

Erstes einheitliches GVP-Tarifwerk in Kraft

Der Entgelttarifvertrag DGB/GVP wurde am 12. September 2025 vereinbart und ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Er ersetzt die bisherigen Entgelttarifverträge von BAP/BZA und iGZ.

Hintergrund: Die beiden Arbeitgeberverbände BAP und iGZ hatten sich zum 1. Dezember 2023 zum Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) zusammengeschlossen. Bis Ende 2025 galten in der Branche noch die getrennten Tarifwerke fort. Mit dem neuen Tarifwerk werden Mantel-, Entgelt- und Entgeltrahmenregelungen vereinheitlicht; Branchenzuschläge sind weiterhin gesondert geregelt.

Was bedeutet das für Beschäftigte?

Für Zeitarbeitnehmende ändert sich am Grundprinzip nichts: Die Vergütung richtet sich weiterhin nach Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Eingruppierung, Branchenzuschlägen und den Equal-Pay-Regeln. Spätestens nach 9 Monaten beim selben Entleiher gilt grundsätzlich Equal Pay - sofern keine zulässige tarifliche Abweichung greift. Bei Branchenzuschlagstarifverträgen ist eine stufenweise Heranführung möglich, spätestens nach 15 Monaten.

Beschäftigung in der Zeitarbeit weiter rückläufig

Die Tarifeinigung trifft auf eine angespannte Branchenkonjunktur. Nach dem aktuellen BA-Bericht zur Zeitarbeit mit Datenstand Juni 2025 waren in Deutschland rund 669.000 Menschen in einem Leiharbeitsverhältnis beschäftigt - davon 622.000 sozialversicherungspflichtig und 47.000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte. Damit liegt die Beschäftigung deutlich unter den Werten der Vorjahre und unter dem Niveau von 2020.

Seit Ende 2022 liegen die Beschäftigtenzahlen in der Zeitarbeit kontinuierlich unter dem Vorjahresniveau; seit Anfang 2024 unter 700.000 sozialversicherungspflichtig Beschäftigten. Der Anteil der sv-pflichtig beschäftigten Leiharbeitnehmenden an allen sv-pflichtig Beschäftigten lag im Juni 2025 bei 1,8 %; frühere Werte lagen zeitweise über 2 %.

Die Zeitarbeit reagiert häufig früher als andere Beschäftigungsformen auf konjunkturelle Veränderungen und kann deshalb als Frühindikator gelten.

Fazit

2026 startet für die Zeitarbeit mit zwei großen Veränderungen: einem höheren gesetzlichen Mindestlohn und einem erstmals einheitlichen Tarifwerk der Branche. Das neue DGB/GVP-Tarifwerk schafft ein einheitliches tarifliches Fundament für tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bei Anwendung des DGB/GVP-Tarifvertrags liegt schon EG 1 mit 14,96 € über dem gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 €. Gleichzeitig steht die Branche vor der Aufgabe, sich in einem rückläufigen Beschäftigungsumfeld zu behaupten und bei einer konjunkturellen Erholung wieder Beschäftigung aufzubauen.

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