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Arbeitszeugnis

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf Ausstellung eines Beschäftigungszeugnisses. Dieses umfasst eine Leistungsbewertung und Verhaltensbeurteilung und kann für die Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle in einer Zeitarbeitsfirma benutzt werden.

Welche Kategorien von Arbeitszeugnissen gibt es?

Es gibt zwei Kategorien von Beschäftigungszeugnissen. Der Arbeitnehmer kann entweder ein einfaches oder qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Das einfache Arbeitszeugnis umfasst nur Angaben zur Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, während das qualifizierte Arbeitszeugnis außerdem Angaben zur Arbeitsleistung und das Verhalten des Arbeitnehmers umfasst.

Qualifizierte Firmenzeugnisse können sich markant voneinander unterscheiden. Dies hängt davon ab, ob es ein Zwischen-, Ausbildungs- oder Praktikumszeugnis betrifft.

Zwischenzeugnis

Bereits vor Ende des Arbeitsverhältnisses kann es zweckmäßig sein, sich ein qualifiziertes Arbeitszeugnis in Form eines Zwischenzeugnisses aushändigen zu lassen. Dies hat besonders den Hintergrund, dass sich ein Beschäftigter meistens bereits sehr viel früher nach einer neuen Arbeitsstelle umschauen wird, wenn das Arbeitsende für ihn voraussehbar ist.

Einen allgemeinen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt es nicht – allerdings können begründete Interessen einen Anspruch geltend machen. Dazu gehört beispielsweise der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, aber auch ein neuer Vorgesetzter.

Neben der Kündigung werden in der Personalpraxis noch drei Gründe für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses anerkannt:

Ausbildungszeugnis

Nach Ausbildungsende haben Auszubildende nach § 16 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ein Recht auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dieser Anspruch ist unabhängig von dem Umstand, ob der Auszubildende vom Unternehmen übernommen wird oder nach der Ausbildung in eine andere Firma wechselt.

Praktikumszeugnis

Jeder Beschäftigte hat einen generellen Anspruch auf ein Beschäftigungszeugnis – das gilt auch für Praktikanten, denn diese gehören wie Auszubildende zu den Lernenden, vgl. § 26 BBiG i. V. m. § 16 BBiG.

Welche Formulierungen gibt es im Arbeitszeugnis?

Die meisten von Arbeitgebern erstellten Arbeitszeugnisse sind qualifizierte Arbeitszeugnisse, die eine Beurteilung der erbrachten Leistungen und des sozialen Verhaltens enthalten. Die Leistungen werden aber nicht durch Schulnoten (1-6) bewertet, sondern in einer eigenen Zeugnissprache ausgedrückt. Beim Lesen der Arbeitszeugnisse kommt häufig die Frage auf: Welche Bedeutung haben diese Formulierungen? Was heißt „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „einwandfrei“?

Das Ausbildungszeugnis muss gemäß § 16 Abs. 2 BBiG zusätzliche Fakten enthalten. Zunächst sind Fakten über Art, Dauer und Ziel der beruflichen Ausbildung notwendig. Das Ausbildungsziel muss mit der durch die Ausbildungsordnung bestimmten Bezeichnung genannt werden. Beschäftigungen außerhalb der Ausbildungsstätte müssen erwähnt werden. Weiterhin sind Fakten zu den erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten unverzichtbar.

Laut aktueller Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat jeder Arbeitnehmer ein Recht auf ein qualifiziertes Beschäftigungszeugnis mit mindestens der Note befriedigend (3), was im Zeugnis-Code einem „zu unserer vollen Zufriedenheit“ gleichen würde.

Nachstehende Übersicht gibt einen Überblick zu den wichtigsten Wortlauten in einem Beschäftigungszeugnis und deren Bedeutungen:

Welche formalen Kriterien eines Arbeitszeugnisses gibt es?

Qualifizierte Arbeitszeugnisse sollten beispielsweise die Überschrift „Zeugnis“ enthalten. Auch ein Hinweis auf die Zeugnisart ist möglich. Die Anschrift des Arbeitnehmers gehört keineswegs in das Beschäftigungszeugnis.

Der Arbeitgeber muss möglichst objektive Formulierungen beispielsweise für Fähigkeiten, Fertigkeiten und Engagement des zu Beurteilenden verwenden. Diese sollten lediglich objektiv und nicht übertrieben positiv sein. Bei der Abfassung eines Beschäftigungszeugnisses wird stets eine eigene Zeugnissprache verwendet. Dieser sogenannte Zeugnis-Code korrespondiert mit den klassischen Schulnoten – vorausgesetzt, man ist mit den jeweiligen Formulierungen vertraut.

Ferner muss ein qualifiziertes Firmenzeugnis nachfolgende Punkte enthalten:

Persönliche Daten:

Beschreibung der Firma:

Tätigkeitsbeschreibung:

Je genauer und ausführlicher die Aufgabenbeschreibung im Arbeitszeugnis ausfällt, um so sicherer kann der künftige Arbeitgeber beurteilen, ob der Bewerber die für ihn richtige Person ist. Trotz dieser Sachlage gibt es immer wieder Arbeitgeber, die sich nur pauschal ausdrücken und Arbeitnehmer, denen es nur auf die positive Leistungsbeurteilung ankommt. Beides wird sich bei einer Bewerbung negativ auswirken.

Leistungsbeschreibung:

Bei der Leistungsbeschreibung reicht eine umfangreiche Schilderung von drei bis vier Kriterien aus. Bei der Beschreibung der Tätigkeiten kann der Arbeitgeber auch die bisherige berufliche Entwicklung darstellen.

Für das Arbeitszeugnis einer Führungskraft sind Aussagen zu den Führungsleistungen auch Teil der Leistungsbeschreibung.

Beschäftigungszeugnis muss auf Firmenbogen mit Briefkopf formuliert sein

Das Beschäftigungszeugnis muss auf Firmenbogen mit Briefkopf formuliert sein und vom Arbeitgeber selbst oder einer von ihm beauftragten Person wie beispielsweise der Abteilungsleitung handschriftlich unterzeichnet werden. Durch den Zusatz „ppa.“ oder „i. V.“ muss ein Vertretungsverhältnis transparent gemacht werden. Datum und Unterschrift gehören an das Ende des Arbeitszeugnisses. Ein Firmenzeugnis schließt immer mit dem Ort und Datum der Ausstellung sowie der Unterschrift des Ausstellers!

Das Zeugnis muss immer schriftlich erteilt werden. Nicht erlaubt sind sowohl die elektronische Art (§ 126a BGB) als auch die Textform nach § 126b BGB. Das Zeugnisblatt darf gefaltet werden, das Original muss ohne Schwärzungen zu vervielfältigen sein.

Fazit

Grundsätzlich erstellt das Unternehmen als Arbeitgeber für den Arbeitnehmer ein Zeugnis (einfaches oder qualifiziertes Zeugnis). Oftmals können Arbeitnehmer jedoch ihr Arbeitszeugnis selbst erstellen, sofern der Arbeitgeber einverstanden ist. Nach § 109 Abs. 1 der Gewerbeordnung hat der Arbeitnehmer einen gesetzlich normierten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

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