Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Rechte von Leiharbeitnehmern und Pflichten für die Verleiher sind über das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Unter anderem ist die Überlassung von Arbeitnehmern nur dann zulässig, wenn der Verleiher über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügt. Diese ist auf ein Jahr befristet und wird nach drei aufeinanderfolgenden Jahren unbefristet erteilt.
Seit der Inkraftsetzung der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz per 01.04.2017 besteht unter anderem die Pflicht zur Information. Die genaue Bezeichnung der Tätigkeit muss im Vertrag ersichtlich sein und der Leiharbeiter muss im Vorfeld wissen, dass er als solcher beschäftigt ist. Hinzu kommen Equal Pay und Equal Treatment.
Equal Pay
Unter Equal Pay versteht sich die Forderung, dem Leihmitarbeiter während der Zeit der Überlassung die Entgeltung in gleicher Höhe zu vergüten wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer.
Zeitarbeiter sollen nach neunmonatigem Einsatz ohne Unterbruch die gleichwertigen Entgelte erhalten wie die fest angestellten Mitarbeiter. Dazu zählen weitere Vergütungsanteile wie Zuschläge, Zulagen oder Sachbezüge, welche mit dem Arbeitsverhältnis gewährt werden. Abweichungen von Equal Pay sind unter gewissen Voraussetzungen möglich, beispielsweise, wenn der Zuschlagstarif von der jeweiligen Branche greift.
Die Missachtung von Equal Pay führt zu rechtlichen Konsequenzen und Bußgeldern bis zu 500.000 Euro.
Vorteile für Unternehmen
Bei Auftragsspitzen, schwankender Auftragslage oder Konjunkturschwankungen können Unternehmen mit der flexiblen Personalplanung Personalengpässe vermeiden. Damit lassen sich gute Auftragslagen sowie Wachstumsphasen effektiv nutzen.
Mit der Einstellung von Mitarbeiter aus dem Mitarbeiterpool spart das Unternehmen den kosten- und zeitintensiven Bewerbungsprozess. Der administrative Aufwand entfällt durch den Arbeitsvertrag zwischen dem Personaldienstleister und Leiharbeitnehmer.
Kosten und Leistung bieten eine hohe Transparenz, da die effektiven Arbeitsstunden kalkulierbar sind. Die Leistungen des Arbeitnehmers können eingeschätzt werden.
Wissenswert
Leiharbeiter dürfen nicht als Streikbrecher zum Einsatz kommen (§ 12 MTV iGZ (heute GVP)), jedoch dürfen sie für Arbeiten eingesetzt werden, welche zuvor nicht von Streikenden ausgeführt wurden.
Fazit
Eine Arbeitnehmerüberlassung hat sowohl für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber eine Vielzahl von Vorteilen. Arbeitnehmer haben unter anderem die Möglichkeit zur Weiterentwicklung oder die Chance auf einen exklusiven Job. Arbeitgeber gewinnen wertvolle Mitarbeiter. Der aufwendige Bewerbungsprozess kann umgangen werden. Auf Veränderungen im Arbeitsmarkt oder bei Personalengpässen kann zeitnah reagiert werden. Für eine zulässige Arbeitnehmerüberlassung bedarf es einem Vertrag zwischen dem Verleiher und Leiharbeitnehmer. Die flexible Möglichkeit, welche eine Arbeitnehmerüberlassung bietet, kann durchaus auch eine Alternative zur Kurzarbeit sein.