Arbeitnehmerüberlassung - was ist das eigentlich
Bei der Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich um ein branchenübergreifendes Beschäftigungsmodell. Ins Leben gerufen wurde dieses Modell erstmals in den USA und hat sich im Laufe der letzten Jahrzehnte immer mehr ausgebreitet. Im Juni 2025 waren in Deutschland rund 669.000 Menschen in einem Leiharbeitsverhältnis beschäftigt - davon 622.000 sozialversicherungspflichtig und 47.000 ausschließlich geringfügig Beschäftigte (Quelle: Bundesagentur für Arbeit). Der Begriff Arbeitnehmerüberlassung wird als Synonym zu dem Begriff "Zeitarbeit" verwendet. Dahinter steht: Der Arbeitnehmer ist beim Personaldienstleister angestellt und wird nur für einen begrenzten Zeitraum bei einem Kundenunternehmen eingesetzt.
Das Modell der Arbeitnehmerüberlassung findet in zahlreichen Branchen Anwendung. Vor allem Helfer-Jobs, handwerkliche Facharbeiter und Bürokräfte sind hier gefragt. Das Spektrum reicht jedoch vom angelernten Arbeiter bis hin zum hochqualifizierten Angestellten und weit darüber hinaus. Wie genau das Modell der Arbeitnehmerüberlassung funktioniert, was die Besonderheiten sind und welche Aspekte dabei beachtet werden sollten, erfahren Sie in dem folgenden Beitrag. Darüber hinaus finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen, welche die rechtlichen Grundlagen bei Arbeitnehmerüberlassung betreffen.
Wann es sich um Arbeitnehmerüberlassung handelt
Von Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Verleiher (Personaldienstleister) einen Arbeitnehmer einem Entleiher (Kundenunternehmen) zur Arbeitsleistung überlässt. Der Arbeitnehmer ist also beim Verleiher angestellt; der Verleiher überlässt ihn an Kundenunternehmen. Dabei gelten strenge Regeln und Gesetze, insbesondere das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich also, wenn ein Arbeitnehmer beim Verleiher angestellt ist und einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen wird. Häufig wird der Begriff Zeitarbeit jedoch missverstanden, da es hier nicht darum geht, für wie lange der Arbeitnehmer beim Personaldienstleister angestellt ist. Hier gibt es wie bei allen anderen Beschäftigungsmodellen sowohl befristete als auch unbefristete Arbeitsverträge. Selbst Vollzeit-, Teilzeit- und Mini-Job-Basis variieren hier von Unternehmen zu Unternehmen oder von Arbeitnehmer zu Arbeitnehmer. Der Begriff "Zeit" verdeutlicht, dass der Arbeitnehmer dem Kundenunternehmen nur für einen bestimmten und im Vorhinein meist festgelegten Zeitraum überlassen wird.
Arbeitnehmerüberlassung ist keine endgültige Überlassung
Ein weiteres Missverständnis herrscht aber auch beim Begriff der Arbeitnehmerüberlassung. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um die endgültige Überlassung, also die Vermittlung an ein Unternehmen, sondern um eine zeitlich begrenzte Überlassung. Zwar ist auch die Vermittlung an ein Kundenunternehmen möglich, jedoch wird dieser Schritt dann explizit als Arbeitnehmervermittlung und nicht als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Von Arbeitnehmerüberlassung spricht man, wenn ein Verleiher einen Arbeitnehmer einem Entleiher zur Arbeitsleistung überlässt - dabei können auch mehrere Einsätze bei verschiedenen Kundenunternehmen aufeinanderfolgen.
Wann Arbeitnehmerüberlassung sinnvoll ist
Eine Arbeitnehmerüberlassung kann zu verschiedenen Zwecken sinnvoll sein. Zum einen bietet sie Arbeitnehmern eine meist schnelle und unkomplizierte Beschäftigungsmöglichkeit. Zum anderen bietet sie auch potenziellen Einsatzbetrieben, also den Kundenunternehmen, die Mitarbeitende von einem Personaldienstleister entleihen, Vorteile. So können sie ihren Personalbedarf flexibler an Auftragsschwankungen anpassen als bei einer regulären Festanstellung.
Wenn ein Unternehmen selbst feste Mitarbeiter anstellt, geht dieses Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeberpflichten einher: Sozialversicherungsbeiträge, Entgeltfortzahlung im Krankheits- und Urlaubsfall, gesetzlicher Kündigungsschutz. Bei der Arbeitnehmerüberlassung besteht das Arbeitsverhältnis mit dem Personaldienstleister; dieser trägt die Arbeitgeberpflichten wie Entgeltzahlung und Sozialversicherungsbeiträge. Das Kundenunternehmen ist dabei aber nicht pflichtenfrei - insbesondere bei Arbeitsschutz, Gleichbehandlung im Einsatz und rechtmäßiger Überlassung bestehen eigene Pflichten. Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt Zeitarbeit als flexible Beschäftigungsform zur Anpassung an schwankenden Personalbedarf.
Darüber hinaus ist die Arbeitnehmerüberlassung sinnvoll, wenn Unternehmen und potenzielle Mitarbeiter sich kennenlernen möchten. Ein Mitarbeiter kann durch die Arbeitnehmerüberlassung ein Unternehmen kennenlernen und sich einen Eindruck von Arbeitsabläufen und Kollegen verschaffen. Nach einer solchen Einsatzzeit können sowohl der Mitarbeiter als auch das Unternehmen besser entscheiden, ob eine langfristige Zusammenarbeit infrage kommt.
Auch wenn Arbeitnehmer einen schnellen Einstieg oder Wiedereinstieg in Beschäftigung suchen, kann Zeitarbeit ein Weg sein - dieses Modell ermöglicht häufig einen rascheren Berufseinstieg.
Was ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung
Um eine Zeitarbeitsfirma zu gründen und im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein, benötigt der Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Wenn eine solche Erlaubnis fehlt und dennoch Arbeitnehmer überlassen werden, handelt es sich um unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung. Davon zu unterscheiden ist die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Sie liegt typischerweise dann vor, wenn ein vermeintlicher Werk- oder Dienstvertrag tatsächlich eine Arbeitnehmerüberlassung verdeckt - der formale Vertragstyp passt also nicht zur gelebten Realität.
Ein Hinweis auf verdeckte Arbeitnehmerüberlassung kann sein, wenn die eingesetzte Person tatsächlich in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt, obwohl formal ein Werk- oder Dienstvertrag vereinbart wurde. Bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist hingegen eine Weisungsteilung üblich: Der Entleiher kann fachliche Einsatzanweisungen geben, während die Arbeitgeberpflichten (Entgelt, Sozialversicherung, Urlaub, Krankheit) beim Verleiher bleiben. Die Bundesagentur für Arbeit überprüft die Voraussetzungen der Erlaubnis - die Erlaubnis wird zunächst befristet erteilt und kann nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit unbefristet verlängert werden.
So funktioniert Arbeitnehmerüberlassung
Wenn ein Arbeitnehmer beim Personaldienstleister angestellt wird, hinterlegt dieser intern Berufsausbildung, Werdegang, Berufserfahrungen sowie besondere Fertigkeiten und Fähigkeiten. Auf Basis des Anforderungsprofils des Kundenunternehmens schlägt der Personaldienstleister anschließend passende Mitarbeitende vor. Anschließend werden die organisatorischen und vertraglichen Details geklärt, bevor der Mitarbeiter seinen Einsatz im Kundenunternehmen antritt.
Dauer des Einsatzes festlegen
So müssen im Vorhinein zum Beispiel die Dauer des Einsatzes, die genauen Arbeitszeiten, die Tätigkeiten im Einsatzbetrieb und weitere Teilaspekte abgestimmt und festgelegt werden. Sind alle Details geklärt, kann der Arbeitnehmer im Kundenunternehmen anfangen. Die Überlassung ist dabei vorübergehend; beim selben Entleiher gilt grundsätzlich eine Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinanderfolgenden Monaten, soweit keine zulässige tarifliche Abweichung greift. Die konkrete Einsatzdauer im Einzelfall (etwa drei oder sechs Monate) wird zwischen Verleiher und Entleiher vereinbart.
Nach Ende eines Einsatzes kann ein weiterer Einsatz bei einem anderen Kundenunternehmen folgen, sodass ein reibungsloser Arbeitsplatzwechsel möglich ist.
Was die Arbeitnehmerüberlassung kostet
Finanziell sieht es bei der Arbeitnehmerüberlassung so aus, dass das Kundenunternehmen (Entleiher) den Personaldienstleister (Verleiher) mit einem vereinbarten Verrechnungssatz für die Einsatzzeiten bezahlt. Der Verleiher zahlt davon den Arbeitslohn seiner Mitarbeitenden. Darüber hinaus trägt er die Sozialversicherungsbeiträge, die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, das Urlaubsentgelt und ggf. tarifliche Sonderzahlungen.
Wenn ein Mitarbeiter nicht direkt von einem Einsatz in den nächsten wechselt, ist in dieser Übergangszeit der Personaldienstleister für die Lohnzahlung zuständig - der Arbeitnehmer hat wie jeder Festangestellte ein Recht auf sein vereinbartes Gehalt. Hinzu kommen laufende Kosten des Personaldienstleisters und die Vergütung seiner intern angestellten Mitarbeitenden.
Deshalb lohnt sich Arbeitnehmerüberlassung
Auch wenn der Verrechnungssatz pro Stunde höher liegt als der reine Bruttolohn eines Festangestellten, lohnt sich Arbeitnehmerüberlassung für viele Kundenunternehmen: Der Vorteil liegt vor allem in planbarer, flexibler Personalbereitstellung. Personalbedarf lässt sich an Auftragsschwankungen anpassen, ohne dass der Entleiher dauerhafte Arbeitgeberpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer übernimmt.
Die Abrechnung zwischen Entleiher und Verleiher richtet sich nach dem Überlassungsvertrag; Arbeitgeberpflichten gegenüber dem Arbeitnehmer (Lohn, Sozialversicherung, Urlaubsentgelt, Entgeltfortzahlung) trägt der Verleiher.
Was ist Equal Treatment?
Der Begriff Equal Treatment wird aus dem Englischen abgeleitet und mit "Gleichbehandlung" übersetzt. Es geht darum, dass Leiharbeitnehmer beim Einsatz im Kundenunternehmen grundsätzlich nicht schlechter gestellt werden als vergleichbare Stammbeschäftigte. Equal Treatment betrifft die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Einsatz - etwa Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Arbeitsschutz oder Zugang zu betrieblichen Einrichtungen.
Davon zu unterscheiden ist Equal Pay, also die gleiche Bezahlung. Spätestens nach 9 Monaten beim selben Entleiher gilt grundsätzlich Equal Pay; bei anwendbaren Branchenzuschlagstarifverträgen kann der volle Anspruch erst später, spätestens jedoch nach 15 Monaten, greifen. Tarifliche Abweichungen sind unter den Voraussetzungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zulässig.
Der Urlaubsanspruch des Zeitarbeitnehmers ergibt sich dabei aus Gesetz, Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag beim Verleiher und nicht automatisch aus der Urlaubsregelung des Entleiherbetriebs. Der Gleichstellungsgrundsatz ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt; tarifliche Abweichungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Wer ist Arbeitgeber bei der Arbeitnehmerüberlassung
Bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung ist der Personaldienstleister Arbeitgeber. Der Mitarbeiter ist beim Personaldienstleister angestellt und bleibt es auch während des Einsatzes im Kundenunternehmen. Das Kundenunternehmen ist nicht Arbeitgeber, kann aber während des Einsatzes fachliche Weisungen zu Tätigkeit und Arbeitsabläufen erteilen. Auch die Einarbeitung erfolgt im Einsatzbetrieb.
Das Kundenunternehmen hat keine Entscheidungsbefugnis über das Arbeitsverhältnis selbst - also nicht über Arbeitsvertrag, Gehalt oder die grundsätzlichen Arbeitsbedingungen beim Verleiher. Manche Aspekte des Einsatzes werden gemeinsam abgestimmt, etwa Lage von Arbeits- und Pausenzeiten oder Urlaubswünsche.
Arbeitsvertragliche Entscheidungen trifft der Personaldienstleister; einsatzbezogene Abstimmungen erfolgen mit dem Kundenunternehmen. Der Personaldienstleister ist für den Mitarbeiter verantwortlich und übernimmt die Entgeltfortzahlung im Urlaub und Krankheitsfall. Die Zahl der Urlaubstage ergibt sich aus Gesetz, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag; der Arbeitgeber setzt diese Ansprüche um. In einsatzfreien Zeiten zahlt der Personaldienstleister das vereinbarte Gehalt weiter.
Kundenunternehmen (Entleiher) wird in Entscheidungen eingebunden
Bei einigen Bedingungen wird das Kundenunternehmen in Entscheidungen einbezogen, da es von den Auswirkungen betroffen ist. Möchte ein Mitarbeiter während der Einsatzzeit Urlaub beantragen, werden die betrieblichen Belange des Kundenunternehmens organisatorisch berücksichtigt. Der Urlaub wird beim Personaldienstleister als Arbeitgeber beantragt; dieser muss Urlaub gewähren und die betrieblichen Belange des Einsatzbetriebs berücksichtigen.
Auch die Arbeits- und Pausenzeiten werden in der Regel im Einsatzbetrieb organisiert. Schließlich hängen Arbeits- und Pausenzeiten von der Struktur des jeweiligen Unternehmens ab. Arbeitgeber bleibt aber der Personaldienstleister. Bei allen Entscheidungen in dieser Dreieckskonstellation sind die gesetzlichen Grundlagen - insbesondere das AÜG - zu beachten.
Ist Arbeitnehmerüberlassung Zeitarbeit?
Der Begriff Arbeitnehmerüberlassung wird tatsächlich synonym zum Begriff Zeitarbeit verwendet. Im Grunde genommen beschreiben beide Begriffe das Beschäftigungsmodell, um das es hier geht, sehr gut und detailliert. Arbeitnehmer bestimmter Branchen werden einem spezifischen Kundenunternehmen überlassen, weshalb sich der Begriff der Arbeitnehmerüberlassung entwickelt hat. Doch auch das Wort Zeitarbeit kommt dem beschriebenen Beschäftigungsmodell begrifflich sehr nahe, da die Angestellten in den jeweiligen Firmen nur "auf Zeit" tätig sind. Bei beiden Begrifflichkeiten gibt es jedoch auch zahlreiche Missverständnisse, weshalb es sich lohnt, genauer hinzuschauen.
Viele glauben, dass mit der Zeitarbeit die Zeitdauer gemeint ist, in der ein Arbeitnehmer bei einem Personaldienstleister angestellt ist. Somit glauben viele fälschlicherweise, dass es bei einer Zeitarbeitsfirma nur befristete Arbeitsverträge gibt und das Beschäftigungsverhältnis nicht von langer Dauer ist. In Wirklichkeit bezieht sich der Begriff jedoch ausschließlich auf den Einsatz im jeweiligen Kundenunternehmen.
Dort ist die Zeitdauer des Einsatzes durchaus begrenzt, was im Grunde genommen der Kern dieses Arbeitsmodells ist. Bei einem Personaldienstleister selbst kann ein Arbeitnehmer jedoch über einen sehr langen Zeitraum angestellt sein. Er wechselt häufig das Einsatzunternehmen und bekommt Einblicke in die verschiedensten Berufe und Branchen. Dennoch hat er einen festen Arbeitsvertrag und alle Rechte, die fest angestellte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ebenfalls genießen.
Auch beim Begriff Arbeitnehmerüberlassung gibt es Missverständnisse. Viele assoziieren mit diesem Wort die endgültige Vermittlung an das Kundenunternehmen. Das ist nicht gemeint: Eine Übernahme durch das Kundenunternehmen kann grundsätzlich vereinbart werden - es gibt keine gesetzliche Mindesteinsatzdauer, vor der eine Übernahme nicht möglich wäre. Gemeint ist mit Arbeitnehmerüberlassung zunächst, dass der Arbeitnehmer für einen bestimmten Zeitraum dem Kundenunternehmen überlassen wird. Soll der Leiharbeiter jedoch fest angestellter Mitarbeiter der jeweiligen Firma werden, handelt es sich um eine Vermittlung und nicht um eine Überlassung der Arbeitskraft. Ob bei einer Übernahme eine Vermittlungsprovision anfällt, hängt von der Vereinbarung zwischen Personaldienstleister und Kundenunternehmen ab; sie muss angemessen sein. Vermittlung und Arbeitnehmerüberlassung sind rechtlich zu unterscheiden.
Häufig gestellte Fragen aus der Arbeitnehmerüberlassung
Was ist die Drehtürklausel?
Bei der sogenannten Drehtürklausel handelt es sich um ein Gesetz, das die Arbeitnehmer vor Entlassungen und schlechten Bedingungen schützt. Diese Klausel ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verankert und verhindert, dass ein Arbeitnehmer zunächst nicht weiter beschäftigt wird und, nachdem er innerhalb von einem halben Jahr aus einem Unternehmen als Leiharbeitskraft ausgeschieden ist, wieder im gleichen Unternehmen zu schlechteren Bedingungen eingesetzt wird.
Wer zahlt die Branchenzuschläge?
Auch bei der Arbeitnehmerüberlassung müssen in bestimmten Fällen gewisse Branchenzuschläge gezahlt werden. Diese ermöglichen eine stufenweise Annäherung der Gehälter von Zeitarbeitnehmern an das Entgelt vergleichbarer Stammmitarbeiter in der jeweiligen Branche. Das bedeutet, dass Zeitarbeiter nach einer bestimmten Einsatzdauer im selben Kundenunternehmen einen Zuschlag auf den tariflich festgelegten Lohn erhalten. Der Zuschlag wird in Prozenten gestaffelt und muss dann bezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer länger als sechs Wochen im Leihunternehmen tätig ist. In manchen Branchen greift diese Regel sogar bereits nach vier Wochen. Der Branchenzuschlag muss dabei vom jeweiligen Kundenunternehmen beglichen werden. Mit diesen Zuschlägen wird sichergestellt, dass Leiharbeiter einen angemessenen Lohn für die ausgeführte Tätigkeit erhalten. Sie haben also keine Nachteile bezüglich des Entgelts im Vergleich zu den fest angestellten Stammmitarbeitern im jeweiligen Unternehmen.
Wann muss Equal Pay gezahlt werden?
Der Begriff Equal Pay beschreibt eine Gleichbehandlung bezüglich der Entlohnung von Stammmitarbeitern und Zeitarbeitskräften. In der Regel wird für den Zeitarbeitnehmer ein bestimmter Stundensatz festgelegt, den er während seines Einsatzes im Unternehmen verdient. Somit kann sich der Lohn verschiedener Mitarbeiter im Unternehmen durchaus unterscheiden. Zwischen den Einsätzen ist dagegen die eigentliche Zeitarbeitsfirma für die Entlohnung des Mitarbeiters zuständig. Darüber hinaus ist die Höhe der Bezahlung Branchen- und qualifikationsabhängig.
Auch wenn Arbeitnehmer die gleichen Aufgaben in einer Leiharbeitsfirma haben, kann es passieren, dass ein Arbeitnehmer, der durch einen Personaldienstleister gestellt wird, ein anderes Gehalt verdient als festangestellte Stammmitarbeiter des jeweiligen Unternehmens. Es gibt jedoch eine Regelung, die besagt, dass nach einer bestimmten Dauer eine Gleichstellung erfolgen muss. Nach neun Monaten ununterbrochener Einsatzdauer eines Leiharbeitnehmers muss eine Gleichstellung des Gehaltes erfolgen. Beim tariflichen Equal Pay ist dies dagegen erst nach 15 Monaten der Fall. Spätestens dann müssen Leiharbeitnehmer das gleiche Arbeitsentgelt wie Stammmitarbeiter erhalten.
Was bedeutet Höchstüberlassungsdauer?
Mit der Höchstüberlassungsdauer ist der Zeitraum gemeint, in dem ein Zeitarbeitnehmer maximal in einem bestimmten Kundenunternehmen tätig sein darf. Aktuell darf ein Zeitarbeitnehmer gesetzlich nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate in einem Leihunternehmen arbeiten. Vorherige Überlassungen an diese Firma sind zudem immer dann anzurechnen, wenn zwischen zwei Einsätzen nicht mehr als drei Monate Zeit vergangen sind. Wenn ein Arbeitnehmer also aus einem Unternehmen ausscheidet, innerhalb von weniger als drei Monaten jedoch erneut in diesem Unternehmen eingesetzt wird, wird die vergangene Arbeitszeit vollständig angerechnet.
Das Gesetz zur Höchstüberlassungsdauer stellt die Dreieckskonstellation zwischen Zeitarbeitnehmer, Personaldienstleister und Kunde sicher. Das Beschäftigungsmodell der Arbeitnehmerüberlassung folgt bestimmten Prinzipien, die eingehalten werden müssen. Der Arbeitnehmer soll bei diesem Modell nur für einen begrenzten Zeitraum bei einem Leihunternehmen eingesetzt werden und nicht dauerhaft in diesem Unternehmen tätig sein. Genau dies wird mit dem Gesetz der Höchstüberlassungsdauer sichergestellt.
Während die Höchstüberlassungsdauer in früheren Zeiten noch auf wenige Monate reduziert war, ist sie mit 18 Monaten heute schon weit fortgeschritten. Im Jahr 1985 lag die Höchstüberlassungsdauer beispielsweise gerade mal bei sechs Monaten. Etwa zehn Jahre später wurde sie dann auf neun und anschließend auf zwölf Monate erhöht. Seit 2017 gilt die Regel, dass Zeitarbeitnehmer maximal 18 Monate bei ein und derselben Firma arbeiten dürfen.
Wie lange darf eine Arbeitnehmerüberlassung dauern?
Im Allgemeinen gibt es keine rechtliche Höchstdauer, in der ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt sein kann. Es gibt sogar viele Mitarbeiter, die bereits seit Jahren im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig sind. Sie erfreuen sich daran, immer wieder in neue Unternehmen reinzuschnuppern, und sind mit ihrem Personaldienstleister mehr als zufrieden. Auch dieser behält gerne besonders gute Mitarbeiter für eine möglichst lange Zeit im Unternehmen, da er sich auf ihre hervorragenden Leistungen in den Kundenunternehmen verlassen kann. Zwar ist es bei vielen Mitarbeitern so, dass sie irgendwann als Festangestellte an eines der Leihunternehmen vermittelt werden, jedoch ist dies nicht immer der Fall. Es ist aber eine tolle Entwicklung, da das Unternehmen und der Mitarbeiter bereits zusammengearbeitet haben und somit ein fließender Übergang entsteht.
Bei manchen Arbeitnehmern kommt es jedoch nie zu einer Übernahme, was verschiedene Gründe haben kann. So kann ein Mitarbeiter auch einen unbefristeten Vertrag bei einem Personaldienstleister haben und für viele Jahre oder gar Jahrzehnte dort angestellt sein. Nicht vorgesehen ist jedoch, dass ein Zeitarbeitnehmer dauerhaft bei der gleichen Leihfirma angestellt ist. Bei der Arbeitnehmerüberlassung geht es darum, Arbeiter für einen bestimmten Zeitraum zu überlassen. Der Zeitraum, in dem der Mitarbeiter für das jeweilige Leihunternehmen tätig ist, sollte also stets begrenzt sein. Darüber hinaus wird dieser Zeitraum in der Regel schon vor dem Einsatz schriftlich festgelegt und vereinbart. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung kann es jedoch selbstverständlich passieren, dass ein Mitarbeiter zu einem späteren Zeitpunkt nochmal in das gleiche Unternehmen zurückkehrt und dort einen zweiten Einsatz vornimmt. Dies hat natürlich auch zahlreiche Vorteile, da der Mitarbeiter mit den Arbeitsabläufen in dem jeweiligen Unternehmen bereits vertraut ist und somit nicht lange eingearbeitet werden muss. Jedoch sollte jeder Mitarbeiter regelmäßig verschiedenen Einsätzen nachgehen, damit es sich um ein rechtmäßiges Arbeitsmodell handelt.
Wie bekomme ich eine Arbeitnehmerüberlassung?
Wer in dem Bereich der Arbeitnehmerüberlassung tätig werden möchte, sollte zunächst Ausschau nach entsprechenden Stellenausschreibungen halten. Es gibt viele verschiedene Zeitarbeitsunternehmen, die regelmäßig neue Mitarbeiter suchen. Die Branchen sind dabei jedoch verschieden, weshalb im Vorhinein darauf geachtet werden sollte, ob die jeweilige Zeitarbeitsfirma zu der eigenen Qualifikation und den eigenen Interessen passt. Viele Zeitarbeitsunternehmen bieten jedoch ein großes Spektrum von Jobs an, sodass dort Mitarbeiter aus ganz unterschiedlichen Branchen angestellt sind. Andere Zeitarbeitsunternehmen sind hingegen spezialisierter und nehmen deshalb auch nur Bewerber, die Erfahrungen oder Qualifikationen auf einem bestimmten Gebiet mitbringen.
In der Regel finden Sie alle Jobangebote der Arbeitnehmerüberlassung auf den üblichen Stellenportalen, bei denen auch andere Jobs ausgeschrieben sind. Weiterhin kann die Agentur für Arbeit auf der Suche nach einer Arbeitnehmerüberlassung behilflich sein. Diese steht häufig in enger Zusammenarbeit mit Zeitarbeitsfirmen und vermittelt Arbeitssuchende regelmäßig weiter. Für viele ist die Arbeitnehmerüberlassung auch ein Karriere-Sprungbrett und hilft dabei, in einer bestimmten Branche Fuß zu fassen. Nicht umsonst werden viele Mitarbeiter nach den Einsätzen in einer Zeitarbeitsfirma an eines der Leihunternehmen weitervermittelt. Es ist jedoch auch nicht nachteilig, dauerhaft in der Arbeitnehmerüberlassung tätig zu sein, da die Mitarbeiter hier in der Regel die gleichen Rechte wie Festangestellte genießen.
Was braucht man für eine Arbeitnehmerüberlassung?
Für eine ordnungsgemäße Arbeitnehmerüberlassung ist zunächst die Erlaubnis von der Arbeitsagentur notwendig. Liegt diese vor, kann ein Unternehmen den Betrieb der Arbeitnehmerüberlassung aufnehmen. Es dürfen dann Mitarbeiter angestellt und mögliche Kundenunternehmen angeworben werden. Arbeitnehmer müssen bei der Arbeitnehmerüberlassung hingegen weniger beachten. Hier ist es wichtig, dass sie den Arbeitsvertrag in Ruhe prüfen und nachvollziehen können, wie das Arbeitsverhältnis gestaltet wird. Dort sollten beispielsweise auch Informationen über Abläufe bezüglich der Tätigkeiten, der Arbeitszeiten in den Fremdbetrieben und weitere Details verankert werden. Wenn alles in Ordnung ist, kann der Arbeitnehmer eine Stelle in der Arbeitnehmerüberlassung annehmen und wird schon bald an einen fremden Betrieb weitervermittelt, um seinen ersten Einsatz anzutreten.
Wer erteilt die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung?
Zuständig für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ist die Arbeitsagentur. Diese fordert von jedem Unternehmer, der in diesem Bereich tätig werden möchte, bestimmte Unterlagen ein. Diese Unterlagen werden dann sorgfältig geprüft, bevor der Unternehmer eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bekommt. Darüber hinaus werden die Bedingungen in Zeitarbeitsfirmen regelmäßig kontrolliert. Wer in dieser Branche arbeitet, muss sich an einige Regeln halten und viele verschiedene Dokumente vorweisen können.
In der Arbeitnehmerüberlassung ist es beispielsweise Pflicht, dass das Zeitarbeitsunternehmen die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers bezahlt. Auch Lohnfortzahlungen bei Urlaub oder im Krankheitsfall müssen über die Firma beglichen werden. Darüber hinaus haben Arbeitnehmer hier die gleichen Rechte wie fest angestellte Mitarbeiter anderer Firmen auch. Sie haben also einen gewissen Anspruch auf Urlaubstage, geregelte Arbeitszeiten und auf ein festes Gehalt. Wer eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung haben möchte, muss nachweisen, dass all diese Pflichten gegenüber Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen ordnungsgemäß erfüllt werden. Darüber hinaus sind viele Zeitarbeitsunternehmen Mitglied in bestimmten Organisationen. Auch damit verpflichten sie sich, bestimmte Bedingungen zugunsten der Mitarbeiter einzuhalten. Rechtlich gesehen ist jedoch einzig und allein die Agentur für Arbeit für die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zuständig.
Was passiert nach 18 Monaten Zeitarbeit?
Nach 18 Monaten darf ein Zeitarbeitnehmer nicht mehr bei ein und derselben Firma tätig sein. Er muss zu diesem Zeitpunkt entweder das Leiharbeitsunternehmen wechseln oder übernommen werden. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und in Zukunft nicht mehr bei der Zeitarbeitsfirma angestellt ist. Er erhält dann einen festen Arbeitsvertrag beim Kundenunternehmen und gehört ab diesem Zeitpunkt zu den Stammmitarbeitern der jeweiligen Firma. Hierbei erfolgt in der Regel eine Ablösesumme an das jeweilige Zeitarbeitsunternehmen. Wird der Mitarbeiter nicht übernommen, kann und muss er nach 18 Monaten in einem anderen Kundenunternehmen eingesetzt werden.
Gesetzesgrundlage der Arbeitnehmerüberlassung
Für die Arbeitnehmerüberlassung gibt es einige Gesetzesgrundlagen, die zu beachten sind. Fälschlicherweise wird Arbeitnehmerüberlassung oder im Allgemeinen Zeitarbeit häufig ein schlechter Ruf zugeschrieben. Jedoch gibt es in jeder Branche schwarze Schafe und somit natürlich auch in der Branche der Arbeitnehmerüberlassung. Diese stellen jedoch eine Ausnahme dar, da es bestimmte Gesetze gibt, welche die Rechte und Pflichten eines solchen Arbeitsverhältnisses klären.
Zum einen haben Leiharbeiter zunächst die gleichen Rechte, die andere Arbeitnehmer ebenfalls haben. Damit ist beispielsweise gemeint, dass Arbeitnehmer einen gewissen Anspruch auf Urlaubstage haben. Auch eine Lohnfortzahlung muss im Krankheitsfall und im Urlaub gewährleistet werden. Des Weiteren muss der Arbeitgeber regelmäßig Beiträge zur Sozialversicherung des Arbeitnehmers zahlen.
Neben den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundlagen gelten für die Arbeitnehmerüberlassung eigene Vorschriften. § 11 AÜG verweist insbesondere auf das Nachweisgesetz und verlangt zusätzliche Angaben - so muss der Verleiher vor jeder Überlassung in Textform darüber informieren, dass der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer tätig wird, und Firma sowie Anschrift des Entleihers mitteilen. Zum Arbeitsvertrag gehören die wesentlichen Vertragsbedingungen wie Beginn, Art und Ort der Tätigkeit, Arbeitszeiten und Vergütung.
Eine weitere zentrale Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Es regelt unter anderem, dass der Verleiher eine gültige Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzen muss. Die Einhaltung wird von der Bundesagentur für Arbeit überprüft.
Ebenfalls bereits erläutert sind die Grundsätze Equal Treatment und Equal Pay. Sie sind keine separaten "Gesetze", sondern Grundsätze bzw. Regelungen im AÜG: Sie stellen sicher, dass Zeitarbeitnehmer im Einsatz mit vergleichbaren Stammmitarbeitern bei den wesentlichen Arbeitsbedingungen gleichgestellt und nach den gesetzlich vorgesehenen Fristen (9 bzw. spätestens 15 Monate) auch gleich bezahlt werden. Daneben finden Tarifverträge der Zeitarbeit Anwendung. Übernahme- und Vermittlungsprovisionen werden zwischen Verleiher und Entleiher vertraglich geregelt und müssen rechtlich zulässig sein.
Erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Im AÜG geht es heute allgemein um erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung; der frühere Begriff "gewerbsmäßig" gilt als veraltet. Das AÜG legt fest, dass Verleiher eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit benötigen, wenn sie Arbeitnehmer Kundenunternehmen überlassen möchten. Hierzu reichen sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde ein.
Dieser wird geprüft und erst nach einem positiven Ergebnis erhält das Unternehmen die Erlaubnis. Die Erlaubnis wird zunächst für ein Jahr befristet erteilt; nach drei aufeinanderfolgenden Jahren erlaubter Tätigkeit kann eine unbefristete Erlaubnis beantragt werden.
Bei Verstößen gegen das AÜG kann die Erlaubnis versagt, nicht verlängert oder widerrufen werden; außerdem können weitere Rechtsfolgen drohen. Personaldienstleister mit langjähriger Erfahrung verfügen in der Regel über eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.
Voraussetzungen für eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
Darüber hinaus müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, um einen solchen Antrag stellen und natürlich auch bewilligt zu bekommen. Die Voraussetzungen setzen sich dabei aus mehreren Faktoren zusammen. So ist es beispielsweise erforderlich, dass der Unternehmer alle notwendigen Regeln und Verpflichtungen kennt und dass er diese in vollem Umfang beachtet. Zudem müssen auch die weiteren Pflichten eines Arbeitgebers erfüllt werden, die auch außerhalb der Arbeitnehmerüberlassung Anwendung finden. Dazu gehören beispielsweise eine pünktliche Entlohnung und transparente Arbeitszeiten.
Wenn der Arbeitgeber diese Voraussetzungen nicht erfüllt, bekommt er die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht verlängert oder die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung wird gar nicht erst ausgestellt. Darüber hinaus hat der Personaldienstleister auch gegenüber den Kundenunternehmen spezifische Pflichten zu erfüllen, die ebenfalls ausschlaggebend für die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung sind.